Satzung
Satzung | Stand 04. Mai 2019 | pdf. Download
(Die Neufassung ersetzt die Satzung vom 09. Mai 2015)
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen netzwerk-mode-textil e.V.
(2) Er hat den Sitz in Berlin.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe, durch die Schaffung eines interdisziplinären Netzwerks, das Forschenden, Lehrenden, Spezialisten, Kreativen und Interessierten ermöglicht, über die Kulturgeschichte und -wissenschaften von Kleidung / Mode /Textilien auf wissenschaftlicher Ebene zu kommunizieren und das den wissenschaftlichen Austausch fördert.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: die Ausrichtung von öffentlichen Vorträgen und Tagungen, die Realisierung einer Internetplattform, die Herausgabe einer Vereinszeitschrift, die Durchführung von Gesprächsrunden und Arbeitsgruppen, die Förderung und Durchführung von entsprechender Bildungs- und Beratungsarbeit und die Organisation von gemeinsamen Exkursionen. Ferner widmet sich der Verein dem Sammeln, Aufbereiten und Verbreiten von Informationen und Fachwissen. Er unterstützt den wissenschaftlichen Nachwuchs durch die Vermittlung von Kontakten und Informationen und durch die Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen und Institutionen ähnlicher gemeinnütziger Zielsetzung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung der Erziehung, Bildung und Information.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 2 Abs.1) führt der Verein für bestimmte Dienstleistungen und Angebote einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahrs möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten.
(5) Handelt ein Mitglied dem Vereinszweck zuwider oder verstößt es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins, so kann der Vorstand das Mitglied vorläufig aus dem Verein ausschließen. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die auf den Ausschluss folgende Mitgliederversammlung. Die Klage gegen den das Mitglied ausschließenden Beschluss der Mit-gliederversammlung ist innerhalb eines Monats seit Zugang des Protokolls der Mitgliederversammlung zulässig.
Wenn nach erfolgter Mahnung innerhalb einer Frist von 3 Monaten kein Zahlungseingang gebucht werden kann, erfolgt die Streichung von der Mitgliederliste. Die Wiedereintragung erfolgt nach vollständiger Zahlung der rückständigen Mitgliedsbeiträge. Für die Dauer der Streichung von der Mitgliederliste ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief oder per E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder der Versendung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung enthält die vorläufige Tagesordnung. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Die endgültige Tagesordnung wird zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung versandt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme des Jahresberichts
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses
c) die Genehmigung des Haushaltsplans
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Wahl der Vorstandsmitglieder
f) die Wahl der Rechnungsprüfer
g) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
h) die rechtzeitig zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge gemäß Abs. 3.
I ) die Höhe und die Fälligkeit des Jahresmitgliedsbeitrags
j) Satzungsänderungen
k) Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist zulässig. Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu erfolgen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Ein Antrag zur Satzungsänderung ist mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand muss den Antrag bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich zuleiten. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit, für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitglieds darf das vorläufig ausgeschlossene Mitglied nicht abstimmen.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie ist allen Mitgliedern nach Abstimmung mit dem Vorstand zu übersenden. Das Protokoll ist allen Mitgliedern nach 6 Wochen zur Kenntnis zu geben.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, dem / der ersten Vorsitzenden, dem / der zweiten Vorsitzenden und dem / der Schatzmeister/-in. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Gesamtvorstand des Vereins setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen,
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- zwei Beisitzern/Beisitzerinnen
(3) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands werden grundsätzlich auf der Jahreshauptversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die satzungsmäßig bestellten Amtsträger des Vereins können für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen / eine Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
Der Vorstand kann Beiräte vorschlagen, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich oder per Email gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder vorher ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erteilt haben.
(8) Der / die Schatzmeister/-in hat auf der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht abzulegen über Einnahmen, Ausgaben und den Stand des Vereinsvermögens. Sie / er hat darüber hinaus einen Vorschlag zur Mittelverteilung für das kommende Geschäftsjahr auf der Grundlage des vergangenen Geschäftsjahres zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Ruth-Bleckwenn-Stiftung oder eine vergleichbare gemeinnützige Organisation, die im Sinne des Vereinszwecks arbeitet und es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde überarbeitet und ergänzt und in der vorliegenden Form in der 11. Jahresmitgliederversammlung am 04. Mai 2019 in Berlin beschlossen.
Registergericht: Berlin-Charlottenburg / Registernummer: VR 27832